Verhältnismäßigkeit

Legitimer Zweck

Ein Zweck ist legitim, wenn er verfassungsmäßig ist. Verfassungsmäßig ist wenn es im Einklang mit der Verfassung steht.

Geeignetheit

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck zumindest fördert.

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In Eingriffsrecht gibt es noch eine andere Definition der Geeignetheit, die da lautet:

„Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.“

Erforderlichkeit

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zweck in gleicher Weise fördert.

Angemessenheit

Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die beim Adressaten der Maßnahme konkret zu erduldenen Nachteile in keinem krassen Missverhältnis zum legitimen Zweck stehen.

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