Objektive Zurechnung
Definition:
Eine Handlung ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich zu missbilligende Gefahr fßr das zu schßtzende Rechtsgut geschaffen hat, die sich im Eintritt des konkreten Erfolges realisiert hat.
Fallgruppen
Die Fallgruppen dienen der Konkretisierung der allgemeinen Definition. Sie helfen anhand von mit ihnen verbundenen Beispielen, das normative Element der Zurechnung präziser zu prßfen und zu begrßnden, warum ein Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann.
Diese Gruppen stammen nicht aus dem Gesetz, sondern sind Konstruktionen der Rechtssprechung.
â I. Schaffung eines erlaubten Risikos
Hier fehlt es an der ersten Hälfte der Definiton, nämlich an der eines rechtlich relevanten (âmissbilligtenâ) Risikos.
Die Zurechnung scheidet bei Schaffung eines rechtlich irrelevanten, das allgemeine Lebensrisiko nicht Ăźbersteigenden Risikos aus (z.B. âFlugreisefallâ). Das Risiko lässt sich als typischerweise sozialadäquat beschreiben.
Perspektive der Risikobeurteilung: ex ante aus Sicht eines Dritten in Täterposition!
Str. ist die BerĂźcksichtigung von sog. âSonderwissenâ (z.B. weiĂ der Täter, dass im Flugzeug eine Bombe ist). Dies lässt sich u.a. auch unter dem Aspekt des Kausalverlaufes oder auch der freiverantwortlichen Selbstgefährdung (s.u.) diskutieren.
Beispiel: Wenn jemand niest und damit andere im Bus ansteckt, kĂśnnte dies tatbestandsmäĂig eine KĂśrperverletzung nach § 223 StGB darstellen (von der BeweisfĂźhrung abgesehen). Sich beim Niesen anzustecken ist aber ein allgemeines Lebensrisiko, das dem Täter nicht strafrechtlich vorgeworfen werden kann.
â II. Risikoverringerung
Die objektive Zurechnung entfällt wegen einer Risikoverringerung des Täters.
1. Fallgruppe (h.M.): Zwar wird der Täter kausal, dies aber nur fĂźr einen abgemilderten bzw. späteren Erfolg (z.B.: A bewirkt bei O eine Armverletzung, weil er den Schlag des B auf den Kopf des O abwenden konnte). â Diese Fallgruppe lässt sich Ăźberzeugender auf Rechtfertigungsebene â z.B. als mutmaĂliche Einwilligung â lĂśsen (vgl. Rengier AT, § 13 Rn. 58).
2. Fallgruppe: Die Gefahr wird vĂśllig beseitigt, aber die Rettungshandlung begrĂźndet eine neue Gefahr (z.B. rettet der Feuerwehrmann die bewusstlose Person durch einen Wurf ins Sprungtuch, der fĂźr sich genommen jedoch verletzungsgefährlich ist). â Auch hier ist die objektive Zurechenbarkeit durchaus zu bejahen und stattdessen auf Rechtfertigungsebene zu korrigieren (vgl. Rengier AT, § 13 Rn. 59).
â III. Keine objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufes
auch: atypischer Kausalverlauf
Objektiv nicht zurechenbar sind unvorhersehbare, unbeherrschbare bzw. atypische Kausalverläufe (auch hier kĂśnnte man den âFlugreisefallâ einordnen).
Gerade hier hilft die Argumentation mit den Kategorien âWerk des Tätersâ vs. âWerk des Zufallsâ.
â IV. Fehlender Schutzzweckzusammenhang
Der Schutzzweckzusammenhang fehlt und lässt die Zurechnung entfallen, wenn der Täter einen Erfolg verursacht, der auĂerhalb des Schutzbereichs der verletzen Norm liegt (grds. nur bei Fahrlässigkeitsdelikten problematisch).
z.B. schĂźtzt die StVO vor ĂźberhĂśhten Geschwindigkeiten im konkreten StraĂenbereich, aber nicht davor, dass ein Kfz einen bestimmten Ort später erreicht und so ein Unfall vermieden wird.
â V. Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Die objektive Zurechnung entfällt, wenn der Erfolg auch bei rechtmäĂigem Alternativverhalten eingetreten wäre (gilt ebenfalls insb. fĂźr Fahrlässigkeitsdelikte).
z.B. âRadfahrerfallâ: Ein Radfahrer wäre auch vom Ăźberholenden Lkw Ăźberfahren worden, wäre der Seitenabstand eingehalten worden.
Achtung: Differenziert wird an dieser Stelle zwischen sog. âVermeidbarkeitstheorieâ und sog. âRisikoerhĂśhungslehreâ.
â VI. Zurechnungsverlagerung auf Dritte (âSelbstschädigungâ âRegressverbotâ)
Die Herbeifßhrung eines Erfolges wird durch den freien Eintritt eines vorsätzlich oder in Kenntnis der Gefahrenlage selbst zurechenbar Handelnden ßberlagert. Eine objektive Zurechnung des Erfolges scheidet grds. fßr den Täter aus.
1. Fälle sog. âfreiverantwortlicher Selbstschädigungâ
Der Geschädigte fßhrt den Erfolg frei und vollverantwortlich herbei.
z.B. Freitod mit Tatherrschaft des Suizidenten im todbringenden Moment. â Der Suizid ist straflos. Eine Teilnahme (insb. Beihilfe) muss daher âerstrechtâ straflos sein.
2. Sog. âRegressverbotsfälleâ
Bei kausaler Fremdverletzung (durch z.B. zwei Personen) kann das eigenverantwortliche Verhalten eines Dritten das des Erstverursachers Ăźberlagern.
Etwas anderes gilt insb. dann, wenn der Zweittäter sich der vom Ersttäter geschaffenen Ausgangsgefahr unterordnet (vgl. Fall 5).
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